Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen oder Geschäftsbeziehungen zwischen der RE-ALIS GmbH mit Sitz, 67346 Speyer, Im Vogelgesang 20 F, HRB AG Speyer 67242, UST.-DE339903522 (nachfolgend: RE-ALIS) und den Gesundheitseinrichtungen (beispielsweise Kliniken, Krankenhäusern, Krankenhausverbünden, Einrichtungen und Trägern, die Fachkräfte beziehen möchten) sowie der Gesundheitsperson (Fachkraft, die in Gesundheitseinrichtungen arbeiten möchten, beispielsweise Pflegekraft, Hebamme etc.) und den Geschäftspartnern (beispielsweise Sprachschulen). Der Begriff Gesundheitsperson umfasst auch Personen, die sich in der Ausbildung befinden oder eine solche anstreben. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesundheitseinrichtungen oder der Geschäftspartner werden nicht anerkannt, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
- Die von RE-ALIS veröffentlichte „Grundsatzerklärung zu fairer und ethischer Anwerbe- und Vermittlungspraxis“, insbesondere das Employer-Pays-Prinzip, ist Bestandteil dieser AGB.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. Textform maßgebend.
- Verbraucher ist derjenige, bei dem der Zweck des Vertragsschlusses oder die Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, vgl. § 13 BGB. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person des privat- oder des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen oder satzungsmäßigen beruflichen Tätigkeit handelt, vgl. § 14 BGB.
§ 2. Vertragsschluss
- Der Vertragsschluss zwischen RE-ALIS und dem Unternehmen sowie der Gesundheitsperson erfolgt grundsätzlich durch individuelle schriftliche Verträge.
- Die Preise für die Dienstleistungen oder sonstigen Leistungen der RE-ALIS sind in Euro ausgewiesen und verstehen sich bei Unternehmen grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes angegeben ist. Bei Verbrauchern verstehen sich die Endpreise inklusive der jeweils geltenden und anwendbaren Umsatzsteuer.
- Der Vertragsschluss erfolgt grundsätzlich in deutscher Sprache. RE-ALIS ist jedoch daran gelegen, transparent und verständlich zu handeln. Bei Verträgen mit einer Gesundheitsperson aus dem Ausland erfolgt daher eine informatorische Übersetzung der Verträge mit den Vermittlungsbedingungen in der jeweiligen Verkehrssprache. Bei mehrsprachigen Dokumenten oder gesonderten Übersetzungen ist jedoch ausschließlich die deutsche Version rechtsverbindlich.
- Verträge zwischen RE-ALIS und der Gesundheitsperson müssen nach deutschem Recht, darüber hinaus auch nach dem lokalen Recht der Herkunftsländer, aus denen die ausländische Gesundheitsperson kommt, zulässig und monatlich kündbar sein. Es darf für die Vermittlung keine vorbeugenden Zahlungen wie Hinterlegungen oder Kautionen und grundsätzlich auch keine nachträglichen Zahlungen wie Vertragsstrafen von der Gesundheitsperson für die Vermittlung verlangt werden. Die Unternehmen, die mit RE-ALIS einen Vermittlungsvertrag über eine Gesundheitsperson aus dem Ausland abschließen, verpflichten sich, entsprechende Regelungen in ihren Verträgen aufzunehmen.
§ 3. Leistung der RE-ALIS GmbH
- RE-ALIS unterstützt im Rahmen eines Kooperationsvertrags die Gesundheitseinrichtung bei der Vermittlung einer Gesundheitsperson für die Berufsausübung oder Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Leistungen umfassen alle Stufen der Dienstleistungskette: neben der Rekrutierung durch Vermittlung erfolgt auch die Qualifikation durch die Vermittlung von Sprachschulen für die Sprachausbildung sowie Integration durch die Unterstützung bei den Einreise- und Anerkennungsverfahren der Gesundheitsperson in Deutschland.
- RE-ALIS vermittelt die Gesundheitsperson und wird keine Partei des Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages oder der Sprachausbildung. Auch ist sie keine Arbeitgeberin oder Ausbilderin der jeweiligen Gesundheitsperson.
§ 4. Pflichten der Gesundheitseinrichtung
- Die Gesundheitseinrichtung ist verpflichtet, RE-ALIS sämtliche Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, die RE-ALIS zum Zwecke der Vermittlung der Gesundheitsperson benötigt. Ohne Anforderung sind, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, insbesondere Stellenbeschreibung sowie Anforderungsprofile an RE-ALIS zu übermitteln. RE-ALIS behandelt diese überlassenen Unterlagen vertraulich und wird nach Vertragsbeendigung diese Unterlagen der Gesundheitseinrichtung zurückgeben, sofern sie die Rückgabe fordert.
- Die Gesundheitseinrichtung ist verpflichtet, sich anhand der Übermittlung der Bewerberunterlagen, die auf Angaben der Gesundheitsperson oder Dritter beruhen, ein eigenes Bild über die Geeignetheit der Gesundheitsperson zu machen.
- Die Gesundheitseinrichtung bestätigt durch den Vertragsabschluss, Maßnahmen und Instrumente zur betrieblichen und sozialen Integration, zur Sprachförderung und zur Begleitung bei der Einarbeitung der Gesundheitsperson vorzuhalten.
- Die Gesundheitseinrichtung verpflichtet sich, RE-ALIS unverzüglich zu informieren, sofern Umstände auftreten, die sich auf die Durchführung der Vermittlungstätigkeit auswirken können. Die Vermittlungstätigkeit endet, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Einreise der Gesundheitsperson nach Deutschland. Die Vergütung für die Vermittlungspauschale i.S.d. § 4.2 des Kooperationsvertrags ist 14 Tage nach Rechnungseingang fällig.
§ 5. Prinzipien bei der Vermittlung von Gesundheitspersonal aus dem Ausland
Die nachfolgenden Grundsätze sind zwingender Bestandteil aller Verträge zwischen RE-ALIS und den Gesundheitseinrichtungen sowie den Geschäftspartnern.
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Die Vertragspartner bekennen sich zu einer fairen und ethisch vertretbaren Anwerbe- und Vermittlungspraxis. Dabei richten sich die Vertragspartner – soweit es auf sie und das Vertragsverhältnis anwendbar ist – nach
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dem Verhaltenskodex der WHO für die Anwerbung von Gesundheitsfachkräften,
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den ILO-Kernarbeitsnormen,
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den ILO General principles and operational guidelines for fair recruitment and definition of recruitment fees and related costs,
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den United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights,
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sowie dem internationalen UN-Menschenrechtsabkommen,
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den Prinzipien der „Grundsatzerklärung zu fairer und ethischer Anwerbe- und Vermittlungspraxis“ (auf der Homepage von RE-ALIS abrufbar).
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Die Vertragspartner bekennen sich zum „Employer Pays“-Grundsatz. Dies bedeutet, dass Vermittlungskosten oder Kosten für unmittelbar mit der Vermittlung zusammenhängende Leistungen der Gesundheitsperson weder direkt noch indirekt berechnet werden dürfen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Absichtserklärungen, Arbeitsverträgen und/oder den Vermittlungsvereinbarungen nur bei den durch diese AGB aufgeführten Gründe zulasten der aus dem Ausland anzuwerbenden Gesundheitsperson Regelungen zur Zahlung von Bindungs- und Rückzahlungsklauseln aufzunehmen. Die Verpflichtungen dürfen den im deutschen Arbeitsrecht vorgegebenen Rahmen nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für mögliche Nebenabreden und/oder Absprachen, die dem „Employer Pays“-Grundsatz widersprechen.
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Kommt es dennoch zu Zahlungen jedweder Art der Gesundheitsperson, so verpflichtet sich RE-ALIS, die gemeldeten Zahlungen auf Übereinstimmung mit den internen Richtlinien und dem Gütesiegel zu überprüfen und – im Falle einer nicht erlaubten Zahlung – die Rückerstattung des geleisteten Betrags innerhalb von 30 Tagen an die Gesundheitsperson vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Gesundheitsperson die Zahlung im Vertrauen auf die Vereinbarung mit dem Geschäftspartner geleistet hat, wobei das Unternehmen in solchen Fällen von nicht erlaubten Zahlungen die Rückforderung des Betrags direkt beim betreffenden Geschäftspartner oder der Gesundheitseinrichtung einleiten wird bzw. einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Geschäftspartner oder der Gesundheitseinrichtung im Falle der selbst vorgenommenen Rückerstattung hat.
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RE-ALIS verpflichtet sich, bei einem geregelten Abbruch des Arbeitsverhältnisses von Seiten der Gesundheitsperson während der ersten 50 Unterrichtseinheiten der Sprachausbildung keine Kosten von der Gesundheitsperson zu verlangen (siehe auch „Grundsatzerklärung zu fairer und ethischer Anwerbe- und Vermittlungspraxis“, dort Ziffer 2).
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Die Vertragsparteien verpflichten sich in Fällen, die von der Gesundheitsperson nicht ursächlich zu verantworten sind, keine Rückzahlungsverpflichtung vorzusehen. Dies ist insbesondere der Fall bei Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall in der Verwandtschaft gerader Linie, keinem Sprachtalent, operativen Schwierigkeiten im Anerkennungsverfahren oder wenn das Unternehmen nachweislich gegen die Kriterien aus dem Anforderungskatalog zum RAL-Gütezeichen „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ verstößt oder es sich bei der Gesundheitseinrichtung nicht um einen passenden Arbeitgeber handelt.
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Bindungs- und Rückzahlungsklauseln zulasten der Gesundheitsperson sind vollständig, klar und transparent darzustellen und müssen von ihr ausdrücklich akzeptiert werden. Die einzelnen Kostenpunkte für die Rückzahlung sowie die Höhe der maximal anfallenden Rückzahlungssumme sind vor Vertragsschluss anzugeben und in hervorgehobener Form darzustellen (z. B. durch Fettdruck).
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Die im Rahmen des Vermittlungsprozesses mit der Gesundheitsperson abgeschlossenen Verträge, welche die Gesundheitseinrichtung oder die Geschäftspartner mit ausländischen Gesundheitspersonen aus dem Ausland abschließen, dürfen keine vorbeugenden Zahlungen wie Hinterlegungen oder Kautionen und auch keine nachträglichen Zahlungen wie Vertragsstrafen für die Rekrutierung von der Gesundheitsperson vorsehen. Ausnahmen sind nur nach den Regelungen dieser AGB zugelassen.
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Eine Rückzahlungsverpflichtung ist nur dann zulässig, wenn der Ausstieg aus dem laufenden Sprachkurs im Herkunftsland aus Gründen erfolgt, welche die Gesundheitsperson zu vertreten hat. In diesem Fall ist auch die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung anzubieten. In die Rückzahlungssumme dürfen ausschließlich tatsächlich angefallene Kosten aufgenommen werden, die bis zum Zeitpunkt des Ausstiegs im Herkunftsland angefallen sind für
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die Teilnahme am Sprachkurs im Herkunftsland,
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die Sprachprüfung im Herkunftsland,
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gegebenenfalls an die Gesundheitsperson geleistete Zahlungen,
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die Sicherung des Lebensunterhalts während des Spracherwerbs im Herkunftsland,
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die Verwaltungsgebühren für Übersetzungen, Beglaubigungen, Visa sowie die Gleichwertigkeitsfeststellung.
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Die Gesundheitseinrichtung verpflichtet sich, ein Integrationsmanagementkonzept gemäß des DKF-Pilotstandards der Pflegekraft zum Arbeitsvertrag und in der Verkehrssprache der Gesundheitsperson vorzulegen, zu implementieren und anzuwenden, das folgende Regelungen/ Punkte enthält:
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Vorwort / Einleitung
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Vorbereitungen nach der Anwerbung
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Unterstützung beim sog. Relocation Management
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Etablierung eines Integrationsmanagements
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Patenschaften und Mentoring
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Anerkennungsprozess organisieren
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Einarbeitung anpassen
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Teambuilding begleiten
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Kompetenzen erweitern
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Konflikte auffangen
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Gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen
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Informationen bezüglich Kündigung und Abwerbung
Liegt ein entsprechendes Integrationskonzept noch nicht vor, verpflichtet sich die Gesundheitseinrichtung, dieses umgehend zu erarbeiten.
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Die Gesundheitseinrichtungen und die Geschäftspartner verpflichten sich, in den Anwerbebedingungen oder in den schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen einen Verweis auf die gesetzlichen Regelungen zum Anerkennungsverfahren in Deutschland aufzunehmen, insbesondere hinsichtlich der grundsätzlich in Deutschland zur Verfügung stehenden Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem Pflegeberufsgesetz und die grundsätzlich bestehende Wahlfreiheit der antragstellenden Person zwischen den verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen entsprechend § 40 Abs. 3 S. 3 PflBG.
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Für den Fall, dass RE-ALIS der Gesundheitsperson wegen des Verstoßes gegen vertragliche oder gesetzliche Regelungen durch den Geschäftspartner Schadensersatz zu leisten hat, ist RE-ALIS berechtigt, vom betroffenen Geschäftspartner die entsprechende Zahlung auf erstes Anfordern zu verlangen oder vom Geschäftspartner zu verlangen, gegenüber der Gesundheitsperson schadlos gehalten zu werden.
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Die Gesundheitseinrichtungen und die Geschäftspartner verpflichten sich, zugunsten der Gesundheitsperson ein internes Beschwerdeverfahren einzurichten. Das Beschwerdeverfahren muss klar geregelt sowie frei zugänglich und transparent sein. Der Geschäftspartner und die Gesundheitseinrichtungen legen dar, wie mit Beschwerden umgegangen wird und wie einer Beschwerde abgeholfen werden kann, geben auch Güte- und Prüfbestimmungen an, benennen Kontaktpersonen für die Adressaten und legen einen zeitlichen Rahmen für das Verfahren fest. Die Gesundheitsperson wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Beschwerdeverfahren vorhanden ist. Die Regelungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz gelten entsprechend. Der Bearbeitungszeitraum bis zu einer Entscheidung darf pro eingegangene Beschwerde drei Wochen nicht überschreiten.
§ 6. Prüfungsvorbehalt und Kündigungsrecht sowie Widerrufsrecht
- Die Gesundheitseinrichtungen oder die Geschäftspartner gewähren RE-ALIS jeweils einen allgemeinen sowie einen anlassbezogenen Auskunfts- und Einsichtsanspruch in die Unterlagen mit der vermittelten Gesundheitsperson, soweit es der Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den AGB und der „Grundsatzerklärung zu fairer und ethischer Anwerbe- und Vermittlungspraxis“ dient und soweit die Rechte der Gesundheitsperson nicht entgegenstehen.
- RE-ALIS steht gegenüber den Gesundheitseinrichtungen oder den Geschäftspartnern ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 314 BGB zu, falls eine Nichteinhaltung der AGB und der Grundsatzerklärung festgestellt wird. Ein Anspruch auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt. RE-ALIS behält sich den Rücktritt gegenüber den Gesundheitseinrichtungen oder den Geschäftspartnern gem. §§ 346 BGB ff anstelle der Kündigung vor.
§ 7. Abtretungsverbot
- Die Gesundheitseinrichtungen oder die Geschäftspartner dürfen ihre Rechte, Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder die sich aus Vereinbarungen ergeben, für die diese AGB gelten, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von RE-ALIS nicht abtreten oder übertragen.
- Die Zustimmung darf von RE-ALIS nur aus wichtigem Grund versagt werden.
§ 8. Überlassene Unterlagen
- An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung von RE-ALIS überlassenen Unterlagen, insbesondere den Vertragsvorlagen – auch in elektronischer Form – behält sich RE-ALIS die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben oder RE-ALIS erteilt den Gesundheitseinrichtungen, den Gesundheitspersonen oder den Geschäftspartnern ihre ausdrückliche Zustimmung in Textform.
- Alle RE-ALIS unaufgefordert zugesandten Unterlagen oder Daten binden RE-ALIS nicht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorgeben. Für unaufgefordert zugesandte Unterlagen oder Daten übernimmt RE-ALIS keine Haftung. Dies gilt nicht bei Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von RE-ALIS beruhen.
§ 9. Haftung
- RE-ALIS haftet bezüglich der vermittelten Gesundheitsperson nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Vermittlungstätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehende Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 50.000,00 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
- Bezüglich der sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten haftet RE-ALIS für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet RE-ALIS nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflichten) hinsichtlich der bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 50.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig sind.
- Für weitergehende Ansprüche haftet RE-ALIS nicht. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Gesundheits-/Körperschäden/Todesfälle und soweit RE-ALIS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Zusicherung/Garantie übernommen hat.
- Soweit die Haftung vorliegend ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt das auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organmitglieder und Erfüllungsgehilfen von RE-ALIS, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
- Die Haftung von RE-ALIS ist ausgeschlossen, sofern nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach Schadenseintritt eine schriftliche Meldung des Schadensersatzanspruchs und im Falle der Ablehnung durch RE-ALIS innerhalb von einem weiteren Kalendermonat eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt (Ausschlussfrist).
§ 10. Schlussbestimmungen
- Für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Vorschriften, die zur Anwendung eines anderen nationalen Rechts führen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Speyer. RE-ALIS ist nach ihrem Ermessen berechtigt, auch das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nicht bei Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
- Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
- Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Klausel dieser Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf den verbleibenden Rest der Vereinbarung. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
- RE-ALIS ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und steht daher nicht für ein solches Verfahren zur Verfügung.
Speyer, 01. September 2025